Fallschutz unter Spielgeräten
Der so genannte Fallschutz unter Spielplatzgeräten wird oft vernachlässigt. Er stellt im Falle eines Sturzes die letzte Möglichkeit dar, Verletzungen zu vermeiden. Nach unseren Erfahrungen wird etwa jede dritte Sturzverletzung auf Spielplätzen durch mangelhaften Fallschutz mit verursacht.
Die DIN EN 1176 schreibt Fallschutzmaßnahmen bei einer Fallhöhe von mehr als 60 cm oder erzwungener Bewegung, zum Beispiel am Ende von Rutschen, vor.
Was ist erlaubt ?
Aufgrund einer nationalen Ausnahmeregelung sind in Deutschland Rasen oder Oberboden bis zu einer freien Fallhöhe von 1,50 Metern zulässig. Dieser muß jedoch steinfrei sein. Unter stark genutzten oder dynamischen Geräten ist Rasen in der Regel die falsche Lösung.
Dieser Boden unter einer Schaukel kann auf keinen Fall dämpfen. der Stein kann zu schweren Verletzungen führen. Foto: Prinzen
Sand, Rollkies, Holzschnitzel oder Rindenmulch können abhängig von ihrer Schichtdicke auf für größere Fallhöhen bis zu 3 Metern verwendet werden. Künstliche Materialien wie Gummi- und Kunststoffböden oder Fallschutzplatten werden entsprechend der DIN EN 1177 vom Hersteller für maximale Fallhöhen frei gegeben. Bei Fallschutzsand sollte darauf geachtet werden, daß dieser nicht identisch mit dem Sand der Sandspielkästen ist. Die dort zum Förmchen backen erforderliche Nullkörnung vermindert die Fallschutzeigenschaften von Sand erheblich bis zur Unbrauchbarkeit.
Fallhöhen über 3 Meter sollten bei Spielplätzen im Allgemeinen nicht gebaut werden. Wirksame Absturzsicherungen wie 1,80 m hohe und nicht überkletterbare Brüstungen sind in solchen Fällen unabdingbar.
Diese weniger als 2 cm dicke Schicht aus Holzhackschnitzeln hat keine dämpfende Wirkung mehr. Foto: Prinzen
Bei lockeren Materialien muß bei der Schichtdicke immer auch der so genannte Wegspieleffekt berücksichtigt werden. Bei Rindenmulch und Hackschnitzeln ist darüber hinaus die natürliche Verminderung der Schichtstärke durch Verwitterung zu beachten. Das Material muß regelmäßig aufgelockert und von Zeit zu Zeit abgesiebt werden.
künstlicher Fallschutz
Künstlicher Fallschutz aus Platten oder in einem Guß erstellten Flächen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Vorteile sind insbesondere Sauberkeit und vermeintlich leichte Pflege.
Leider sind die Anforderungen künstlicher wie natürlicher Materialien an die Pflege bei den Spielplatzbetreibern nur wenig bekannt, so daß wir im Rahmen von Unfalluntersuchungen auf Fallschutzeinrichtungen mit unzulässig niedriger oder überhaupt nicht mehr vorhandener Dämpfung treffen. Dies ist insbesondere erschreckend, da sich Spielplatzbetreiber wie Eltern und Kinder auf die Fallschutzeigenschaften verlassen und die Verschlechterung gerade bei künstlichem Fallschutz für Laien nur schwer erkennbar ist.
Diese verwölbten Fallschutzplatten unter einem Sitzkarussell stellen eher eine Unfallgefahr als einen Verletzungsschutz dar. Foto: Prinzen
Für Abmessungen und Schichtdicke des Fallschutzes sowie Dämpfungswerte im Neuzustand sehen die DIN EN 1176 und DIN EN 1177 eindeutige Vorgaben vor. Eine regelmäßige Prüfung der Dämpfungswerte während des Betriebs zum Beispiel im Rahmen der Jahreshauptprüfungen ist derzeit nicht vorgeschrieben.
Die derzeitigen normativen Regelungen hinsichtlich des Fallschutzes sind aus unserer Sicht veraltet und keineswegs ausreichend. So ist die Verletzungsgefahr für ein Kind heute bei weitem geringer, wenn es von einem modernen PKW angefahren wird als wenn es von einem Klettergerüst fällt.
Bei Untersuchungen mussten wir feststellen, dass mancher Oberboden in Trockenperioden ebenso wie ältere Fallschutzplatten durchaus die Dämpfungswerte von Betonplatten erreichen können. Hier kann trotz rechtlicher Zulässigkeit von einem Schutz für Kinder nicht mehr die Rede sein.